Leistungsverweigerungen der Privat Haftpflichtversicherung
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Nicht gedeckte Schäden durch Haftpflichtversicherung
Die Private Haftpflichtversicherung deckt nicht alle Schäden, auch nicht als besondere Zusatzleistungen zum Standard-Leistungskatalog. An erster Stelle stehen Kinder unter dem 7. Lebensjahr. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht. Wenn Schäden durch Dritte verusacht worden sind, dann steht Ihre Haftpflichversicherung nicht für das Versehen einer anderen Person gerade. Ebenso bei Zerstörungen oder Verletzungen aus vorsätzlicher oder mutwilliger Motivationen heraus.
Weiterführende Informationen zur Privat Haftpflichtversicherung - Überblick
Die Schadensabdeckung Haftpflichtversicherung
Die Sonderleistungen der Haftpflichtversicherung
Ausgeschlossene Leistungen der Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Personen Haftpflichtversicherung
Haustiere und Haftpflichtversicherung
Die Mindest-Versicherungssumme Haftpflichtversicherung
Die richtige Wahl der Haftpflichtversicherung
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Leistungsausfall und nicht gedeckte Schäden der Haftpflichtversicherungen
Nicht alle verursachten Sach- und Personenschäden werden von der Privathaftpflicht bezahlt.
Darunter gelten unter Anderem folgende Fälle:
- Absichtlich oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Schäden an Leih- oder Mietsachen (Ausnahme ist Mietwohnung oder das gemietete Haus)
- Verusachte Schäden ohne eigener Schuld
- Schäden durch kriminelle Handlungen
- Schäden an Gegenständen einer mitversicherten Person, oder deren Verletzung.
- Herbeigeführte Schäden durch Benutzung eines Kraftfahrzeuges
- Schäden durch Rennveranstaltungen (z.B. Autorennen, Motorradrennen)
- Schäden durch aktive Teilnahme an Kampfsportarten (z.B. Boxen)
- Schäden bei außergewöhnlichen, über das normale Risiko-Maß hinausgehende Tätigkeiten
- Schäden bei Ausübung von Beruf oder Tätigkeiten in Vereinen.
- Schäden an eigenen Gegenständen.
Als Besonderheit gelten Schäden, die durch Kinder unter einem Alter von 7 Jahren verusacht worden sind. Diese Schäden verpflichten nicht zu einem Schadensersatz, weder durch Eltern, noch durch die Haftpflichtversicherung.
Die Haftpflichtversicherer prüfen bei jedem Schaden jegliche Ansprüche auf seine Berechtigung. Es muss ein Verschulden vorliegen. Der Gesetzgeber stuft Kinder unter 7 Jahren als nicht schuldfähig ein und Sie als Eltern sind bei Schäden durch Ihr Kind unter dieser Altersgrenze, ohne die Aufsichtspflicht verletzt zu haben, nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Jedoch gibt es inzwischen Versicherungsgesellschaften, die sogar Schadenskosten in solchen Fällen abdecken.
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