Die versicherten Bestandteile Hausrat - Gedeckte Schadensfälle - Infos
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Die Gegenstände im Hausrat zur Schadensdeckung - Was gehört dazu?
Die Hausratversicherung deckt oft mehr Schäden an Einrichtungen und Gegenständen einer Wohnung oder eines Haushalts wie gedacht. Jedoch wird nicht jeder erdenkliche Schadensfall an Einrichtungsgegenständen von der Hausratversicherung bezahlt. Als Grundlage in einem "normalen" Haushalt kann jedoch gelten, dass alle Gebrauchsgegenstände und Einrichtungen in der Regel in den Schutz der Hausratversicherung fällt.
Eine weitere grundsätzliche Voraussetzung ist die private Verwendung der Einrichtungen, bzw. Gegenstände und dass sich diese in den eigenen genutzten Räumen befinden.
Weiterführende Informationen zur Hausratversicherung - Überblick
Der Bedarf einer Hausratversicherung
Die Definition Hausrat zur Hausratversicherung
Die Leistungen der Hausratversicherung
Die optionalen Zusatzleistungen der Hausratversicherung
Die ausgeschlossenen Leistungen Hausratversicherung
Die Versicherungssumme der Hausratversicherung
Die richtige Wahl zur Hausratversicherung
Berichte und News zu Versicherungen zum Nachlesen
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Die von der Hausratversicherung gedeckten Gegenstände - Aufstellung
Alle Gegenstände die im Haushalt zum Gebrauch vorhanden sind, sogar Verbrauchsgegenstände wie Lebensmittel zählen zu den Bestandteilen des versicherbaren Hausrats. Als Beispiele sind folgende Gegenstände zu nennen:
Betten, Tische, Schränke, Stühle, Teppiche, Kühlschrank, Fernsehgerät, Hifi-Anlage, CD-Sammlung, Bücher, Computer, Kleidung, Bettwäsche, Gartenmöbel, Elektrowerkzeuge, Pflanzen, technische Einrichtungen wie Rundfunkantennen und sogar Haustiere. Die Liste läßt sich fast beliebig fortsetzen. Die Sachgegenstände im Haushalt dürfen allerdings nicht ausschliesslich für gewerbliche Zwecke verwendet werden, bzw. als Verkaufsware deklariert sein. Haben Sie ggf. Gegenstände im Haushalt, die einer anderen Person gehören, so sind diese ebenfalls von der Hausratversicherung mit eingeschlossen. Sachgegenstände in separaten Einliegerwohnungen oder untervermieteten Räumen gelten nicht als Hausrat des Versicherungsnehmers. Einrichtungsgegenstände, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, müssen zur Einschliessung in den Versicherungsschutz schriftlich benannt und festgehalten werden.
Darunter fallen zum Beispiel Einbauküchen oder sanitäre Einrichtungen wie Wanne oder Waschbecken.
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