Die Zusammensetzung der gesamten Stromkosten ist ein „Buch mit sieben Siegeln“ und der BGH will offenbar, dass dies auch so bleibt. Die Gestaltung der Netzentgelte darf der Öffentlichkeit nicht Preis gegeben werden.

Acht Komponenten bestimmen den Gesamt-Strompreis für Endkunden

Strompreise
Endkunde bezahlt die verordnete Energiewende

Die Stromkosten für die Haushalte setzen sich aus einer ganzen Palette von Einzelkosten zusammen. Neben den eigentlichen Strompreis kommen u.a. die bekannte EEG-Umlage und die ebenso bekannten Umsatzsteuer sowie Stromsteuer hinzu. Weniger geläufig sind Netzentgelte, Konzessionsabgabe, KWK-Umlage und §19-Umlage. Alles gegenübergestellt kommt der Anteil der reinen Stromkosten gerade mal auf knapp 55 Prozent der gesamten Stromkosten. Unterm Strich bleibt die Abrechnung allerdings ein „Buch mit sieben Siegel“.

Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) setzten sich im Jahr 2018 die Stromkosten folgend zusammen:

  • Strompreis Privathaushalte – 52,2 %
  • Netzentgelte, Abrechnung, Messung – 25,6 %
  • EEG-Umlage – 23,6 %
  • Erzeugung bzw. Vertrieb – 19,3 %
  • Stromsteuer – 7,0 %
  • Konzessionsabgabe – 5,7 %
  • KWK-Umlage – 1,4 %
  • §19-Umlage – 1,4 %

Die KWK-Umlage entsprang dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“, welches die Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis zum Jahr 2020 auf 110 Terawattstunden vorantreiben soll. Bis zum Jahr 2025 sind 120 Terawattstunden aus KWK-Anlagen angepeilt. Der Stromkonsument wird mit der KWK-Umlage an diesen Kosten beteiligt.

Die §19-Umlage wurde über die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) kreiiert. Darin ist mit §19 eine „atypische Netznutzung“ enthalten, besser bekannt unter der Bezeichnung „Netzentgeltbefreiung“ für stromintensive Unternehmen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diesen Kunden wenigstens vergünstigte Tarife anzubieten. Damit den Netzbetreiber trotzdem die Gewinnansprüche erfüllt werden können, wird der Stromkonsument mit der 19-Umlage an diesen Kosten beteiligt.

Mit der Konzessionsabgabe zahlen in der regel die Energieversorgungsunternehmen (EVU) an öffentlich-rechtliche Rechtsträger (meist die Gemeinde) eine Konzession und erhalten damit das Recht, z.B. Stromleitungen an öffentlichen Wegen zu errichten. Damit die EVU diese Abgabe nicht stemmen muss, wird der Stromkonsument mit der Konzessionsabgabe an diesen Kosten beteiligt.

Die EEG-Umlage ist ein komplexes Thema und beschreibt das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Zu den maßgeblichen Eigenschaften dieser Regelung zählt die pauschale Vergütung von Ökostrom-Erzeuger (z.B. PV-Anlagen, Windkraft). Die Höhe der Vergütung lag in der Vergangenheit höher als die an der Strombörse gehandelten Preise. Die Differenz wird über diese Umlage ausgeglichen. Steigen die Großhandelsstrompreise, steigen für die Konsumenten auch die eigentlichen Strompreisanteile. Fallen die Großhandelsstrompreise, steigt die Differenz zur pauschalen „Ökostrom-Vergütung“. Um die Preisdifferenz auszugleichen, wird der Stromkonsument mit der EEG-Umlage an diesen Kosten beteiligt.

Netzentgelte, Abrechnung, Messung kommen den Netzbetreibern zu für die Errichtung und Wartung von Stromnetzen, den Messeinrichtungen sowie den Abrechnungen, die mit den Stromendkunden so direkt nichts zu tun haben. Damit es für die Netzbetreiber erschwinglich bleibt, wird der Stromkonsument mit der Zahlung von Netzentgelten an diesen Kosten beteiligt.

BGH-Urteil verhindert Transparenz bei Netzentgelten

Beim Netzentgelt handelt es sich im Prinzip um eine Gebühr für die Nutzung der Stromnetze. Die Betreiber der Netze erhalten von den Stromlieferanten die von den Regulierungsbehörden (Bundesnetzagentur) festgelegten Netzentgelte und diese Netzentgelte holt sich der Stromlieferant vom Stromendkunden.

Die Regulierungsbehörde forderte von den Netzbetreibern im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung die Offenlegung von Netzbetreiberdaten, damit auch für die Stromkonsumenten mehr Transparenz ermöglicht werde. Nun fasste der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss, der Ende Januar 2019 veröffentlicht wurde. Demnach untersagt der BGH den Netzbetreibern die Veröffentlichung wesentlicher Daten, die Netzentgelt- und Netzkostenprüfung betreffen. Damit verweigert der BGH den Endkunden das Nachvollziehen, wie die Netzentgelte überhaupt zustande kommen. Immerhin nimmt dieser Teil rund ein Viertel der gesamten Stromrechnung ein.

Offenbar ist es gewollt, dass die Stromkosten-Zusammensetzung ein „Buch mit sieben Siegeln“ bleibt.

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