Ein sog. Basiskonto sollte eigentlich den Zweck erfüllen, auch den finanziell weniger Privilegierten zu einem ordentlichen Girokonto zu verhelfen. Allerdings entwickelten einige Kreditinstitute zu ihren angebotenen Kontomodellen sehr eigenwillige Entgeltstrukturen. Diesen Umtrieben wurde nun ein erster Riegel vorgeschoben.

Entgelt-Gestaltung ist unangemessen und verstößt gegen Regeln

Armut
Gemäß Deutscher Bank verursachen Kunden ärmeren 'Klientels' Mehraufwand für Kontoführung

Das sog. Konto für Jedermann wurde im Bundesgebiet nach Vorgabe einer EU-Richtlinie rechtlich verbindlich umgesetzt. Somit sollte jeder die Möglichkeit für die Eröffnung eines Girokontos haben, auch diejenigen, welche über keinen festen Wohnsitz verfügen oder anderweitig für die Banken als finanziell uninteressant erscheinen. Seit Inkrafttreten der neuen Regelung bieten die zahlreichen Kreditinstitute ein sog. Basiskonten an, welche die geforderten Kriterien erfüllen soll(t)en. Allerdings übten sich die Anbieter in einer sehr kreativen Preisgestaltung, welche u.a. von Verbraucherschutzvereinen schon mehrfach angeprangert wurden. In sehr vielen Fällen ist das mit den minimalen Funktionen für den alltäglichen Gebrauch ausgestattete Basiskonto deutlich teurer als die gleichzeitig anderweitig für den „normalen Kunden“ angebotenen Kontomodelle. Soweit diese Philosophie nur von den Banken nachvollziehbar erscheint, soweit haben sie als private Unternehmen entsprechende Gestaltungsfreiheit. Doch auch diese Privilegien haben Grenzen und eine solche Markierung setzte nun das Zivilgericht in Karlsruhe nach juristischem Vorgehen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Ein Basiskonto mit einem monatlichen Grundpreis in Höhe von 8,99 Euro für den in der Regel finanziell minder ausgestatteten Kunden sind schlicht und einfach zu viel, so die Entscheidung des Gerichts. Das von der Deutschen Bank angebotene Basiskonto ist zu teuer. vzbv monierte neben den hohen Grundgebühren auch die weiteren anfallenden Kosten für getätigte Überweisungen. Die Deutsche Bank beanspruchte eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro pro Überweisung über Telefon oder die Filiale.

Die Deutsche Bank erhob nach einem bereits zugunsten der Kunden vom Oberlandesgericht Frankfurt Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein. Diese wurde vom BGH zurückgewiesen. Die Begründung stützt sich jedoch nicht auf die tatsächliche Höhe der erhobenen Gebühren, sondern auf einen Verstoß gegen die Regeln, da die Bank bei der Bemessung des Entgelts für den bei einem Basiskonto vermeintlichen Mehraufwand komplett auf den Kunden abgewälzt habe. Die gesetzlichen Vorgaben beschreiben demnach ein angemessenes Entgelt für grundsätzliche Kontofunktionen wie Überweisungen oder Ein- bzw. Auszahlungen. Die Angemessenheit müsse dabei die finanzielle Lage der Kunden eines Basiskontos berücksichtigen.

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