Wer als Anleger ein klassisches Sparkonto führt und dazu kein Freistellungsauftrag für die Zinserträge erteilte, „bestraft“ sich gleich doppelt. Einmal stellt der Zinssatz von deutlich unter 1% einen ebenso deutlichen Verlust dar und zusätzlich darf der „Sparer“ dafür Steuern bezahlen. „Aktive Sparer-Verlust-Steuern“.

Verlust-Sparen wird ohne Freistellung zusätzlich besteuert

Sparer-Dilemma
Äußerst schräge Spar-Situation

Gehören Sie auch zu den Anlegern, die jedes Jahr Geld an das Finanzamt verschenken? Wer über ein verzinstes Sparguthaben verfügt, erhält Zinsen. Diese Renditen werden vom Fiskus vorrangig als zu versteuern betrachtet. Es sei denn, der Sparer nutzt den Sparerfreibetrag und sperrt die „begehrenden Finger der Steuereintreiber“ aus. Doch längst nicht alle Anleger haben dieses einfache Formular dafür jemals ausgefüllt.

Derzeit gilt ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für verheiratete Personen. Diese Beträge beschreiben die Höchstsätze der jährlichen Zinseinkommen aus Sparanlagen ohne Steuerbelastungen. Für Renditen darüber hinaus werden Zinsen fällig. Fehlt der erforderliche Freistellungsantrag, so wird die Zinsertragssteuer von Beginn an angesetzt.

Rund jeder sechste Deutsche hat lt. einer Forsa-Umfrage im Auftrag der Bank of Scotland keinen Freistellungsantrag ausgefüllt und diesen der Bank übergeben. Das Kreditinstitut ist für die Abführung der Zinsertragssteuer zuständig und zieht ggfs. den fälligen Betrag gleich ab, bevor die Erträge auf das Sparkonto gutgeschrieben werden. Nicht so wenn ein Auftrag eingegangen ist.

Um 801 Euro pro Jahr Zinsen zu erhalten ist derzeit ein ordentlicher Einlagebetrag notwendig. Bei (optimistischen) 1% p.a. müssten über das Jahr hinweg 80.100,- Euro auf dem Konto gelegen haben. Sollte der Anleger seinen Freistellungsauftrag deshalb nicht abgegeben haben, da es sich wegen dem „winzigen Sparbetrag“ nicht rentierte, sollte dieser überlegen, ob er den überflüssig abgezogenen Steuerbetrag auch als Kleingeld-Geschenk ablehnen würde.

Der Freistellungsauftrag muss pro Sparkonto und Bank nur einmal abgegeben werden. Dabei hat der Anleger auch die Freiheit, sein „Freistellungs-Budget“ auf mehrere Banken aufzuteilen. Die Gesamtsumme darf lediglich 801 bzw. 1.602 Euro nicht überschreiten.

Filialbanken legen zur Kontoeröffnung in der Regel einen Freistellungsauftrag gleich mit bei. Bei Direktbanken kann der Auftrag meist über den persönlichen Online-Zugang und Internetbanking durchgeführt werden. Es sind nur wenige Angaben auszufüllen und dies nur einmalig. Die Höhe des angesetzten Freibetrages kann auch nachträglich geändert werden, falls doch noch irgendwo eine „goldene Zins-Anlage“ entdeckt wurde.

Schon mal darüber nachgedacht, den „Zins-Jammer“ in einem hohen Bogen zu umgehen? Mario Draghi, Chef der Europäischen Zentralbank (EZB), und sein Gefolge halten an der Zins- und Geldschwemme-Politik fest. Zwar befinden sich die Bauzinsen seit Beginn zweites Halbjahr 2013 wieder in einer Aufwärtsbewegung, ebenso die 10-jährigen Bundesanleihen, aber der Endkunde „erfährt“ einen Aufwärtstrend in der Praxis sehr spät und sehr verhalten. Ob sich die aktuell niedrige Inflationsrate noch lange am Boden halten kann, ist fraglich.

Klassische Sparanlagen: Fällige Steuern für Negativ-Renditen

Wer als „Klassik-Sparer“ dann auch keinen Freistellungsauftrag ausfüllte, darf wegen dem Verhältnis Zinssatz zu Inflationsrate nicht nur negative Renditen hinnehmen, sondern muss dafür auch noch Steuern bezahlen. „Steuern für Verlustsparen“, was will der Sparer mehr?!

Der Blick auf ein Wertpapierdepot (z.B. DKB-Broker oder Cortal Consors Trader-Konto) rentiert sich allemal. Letztendlich sind aufgrund der Europapolitik noch weitere Vorteile in einem solchen Depotkonto versteckt.


Bild: CC0 1.0 Universell

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