Die Riesterrente ist vor Pfändungen sicher. Der Bundesgerichtshof fällte dazu ein Urteil. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist jedoch die Inanspruchnahme der staatlichen Riester-Förderung.
Verzicht auf Riester-Förderung gefährdet Pfändungsschutz

Die angesparte Altersvorsorge via dem Riester-Modell kann nicht gepfändet werden, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Das gilt allerdings nur, wenn der Sparer die Möglichkeit der staatlichen Förderung nutzte.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt das BGH-Urteil ausdrücklich, betont aber die Notwendigkeit der staatlichen Förderung der Riesterrente. Sparer können nach wie vor auf die Riesterrente setzen, selbst wenn eine finanzielle Notlage eintreten sollte. Das Urteil sei aber auch eine Verdeutlichung, wie wichtig die Förderung durch staatliche Zulagen ist, so der Verband. Wer auf die Beantragung der staatlichen Riester-Förderung verzichtet, gefährde auch den Pfändungsschutz.
Staatliche Zulagen werden dem Riestervertrag nicht automatisch gutgeschrieben, sondern setzen eine Beantragung bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) voraus. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erfolgen.
Sparer haben die Möglichkeit, den Antrag auf Zulagen automatisch ausführen zu lassen. Dazu werden die Riester-Anbieter bevollmächtigt, die staatliche Zulagen bei der ZfA regelmäßig zu beantragen. Der GDV weißt darauf hin, dass die Versicherer über sämtliche für die Riesterrente relevanten Veränderungen informiert werden müssen. Zu diesen Umständen zählen u.a. Veränderungen beim Einkommen, Familienstand oder beim Berufsstand. Nur auf diesem Wege ließe sich sein optimale Förderung der Riesterrente umsetzen.
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