Über den Markt der privaten Altersvorsorge scheinen tiefschwarze Gewitterwolken aufzuziehen. Zahlreiche Versicherer stehen offenbar auf einem sehr aufgeweichten finanziellen Fundament.

Versicherer erhalten weiterhin Schützenhilfe

Kostenfalle
Unsichere Zukunft für Versicherungsbeiträge

Die Versicherer erhielten jüngst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Schützenhilfe zu ihrer Praxis der möglichen Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven. Am Mittwoch entschied der BGH (Az. IV ZR 201/17), dass den Versicherungskunden der in Aussicht gestellte Anteil der erwirtschafteten Renditen drastisch gekürzt werden darf. In dem konkreten Fall wurde einem Versicherungskunden eine Überschussbeteiligung in Höhe von 2.821,35 Euro in Aussicht gestellt. Erhalten hat der Kunde jedoch nur 148,95 Euro. Lediglich die Intransparenz der Versicherer zu dieser „erlaubten Freizügigkeit“ wurde vom BGH gerügt. Die Unternehmen sind dazu angehalten, ihre Kunden besser darüber zu informieren, dass sie Leistungskürzungen vornehmen dürften.

Nun warnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VBZV) nach einem veröffentlichten Bericht des Bundesfinanzministerium vor einem möglichen Kollaps zahlreicher Lebensversicherer. Demnach seien 34 deutsche Lebensversicherer auf mittel- bis langfristiger Sicht mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Es könne durchaus eintreten, dass Lebensversicherer unter die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Eigenkapitalquote fallen, so Lars Gatschke, Versicherungsexperte des VZBV, zu Handelsblatt. Sollten die betroffenen Versicherer nicht binnen weniger Monate mit ausreichend Kapital versorgt werden, drohe eine Abwicklung.

Ein kompletter Verlust für die Versicherungskunden sei ebenfalls möglich. Gerät ein Versicherung in finanzielle Schieflage, könnten weitere Kunden in Panik verfallen und ihre Lebensversicherungen kündigen. Eine Kettenreaktion, die sogar zum Kollaps führte, wenn die Sicherungseinrichtung „Protektor“ an ihre Grenzen stößt.

Den „Segen“ für derleit Leistungskürzungen im Falle einer finanziellen Schieflage haben die Versicherer ohnehin schon vom Gesetzgeber erhalten. Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt per §314 den Fall einer finanziellen Überlastung. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, den Versicherern entsprechende Leistungskürzungen anzuordnen. Darunter fällt auch die Minderung der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Für die Versicherungskunden selbst hat diese Regelung auch vorgesorgt: „Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“

Mit der drohenden Schieflage zahlreicher privater Lebensversicherer gerät auch die von der Bundesregierung propagierte „3-beinige“ Altersvorsorge gehörig ins Wanken. Eine stabile Position auf einem „2-beinigen Stuhl“ (übrig blieben gesetzliche Rente und betriebliche Rente) für Menschen im Rentenalter scheint eher ausgeschlossen.


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