Versteckte Kosten innerhalb einer präsentierten Endrechnung sollten eigentlich nicht mehr vorkommen. Dennoch mussten Verbraucherschützer Klage gegen eine Fluggesellschaft einreichen, da weitere Entgelte durch Währungsumrechnung augenscheinlich versteckt wurden.

Umrechnungskosten müssen ausgewiesen werden

Euro-Rechner
Sämtliche Gebühren und Entgelte müssen aufgeschlüsselt werden

Transparenz bei der Preisangabe ist für Online-Anbieter bereits eine verbindlich umzusetzende EU-Richtlinie. So müssen auch Fluggesellschaften die einzelnen Positionen des Gesamtpreises erkenntlich aufschlüsseln. Dazu zählen neben dem eigentlichen Ticketpreis auch Steuern und Gebühren. Doch bei der Buchung bei einer im Ausland sitzenden Fluggesellschaft könnten weitere Kosten beeinflussende Faktoren durchaus eine Rolle spielen, welche für den Kunden auf den ersten Blick eben nicht ersichtlich sind. So strengte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Klage gegen die Fluggesellschaft Ryanair an, da für den Ticketpreis bei der Umrechnung von britischen Pfund in Euro zusätzliche Kosten entstanden und diese nicht offen ausgewiesen wurden.

Die Verbraucherschützer warfen Ryanair die Verschleierung dieser Umrechnungskosten vor. Das Landgericht Berlin hat nun diesbezüglich ein Urteil gefällt und ist demnach der Klage nachgekommen. „Fluggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, alle Kosten anzugeben, die dem Kunden entstehen. Der Ticketpreis ist entsprechend aufzuschlüsseln“, so vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe. Airlines probierten immer wieder, die gesetzlichen Regelung anhand von versteckten Kosten zu umgehen.

Im konkreten Fall wies Ryanair demnach bei einer Online-Flugbuchung für die Reise von Glasgow nach Berlin einen Preis von 60,17 britischen Pfund aus. Nach Eingabe der deutschen Kreditkarte durch den Kunden erschien der Preis in Höhe von 72,16 Euro. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Umrechnung nach geltendem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) jedoch nur 67,93 Euro betragen dürfen. Somit schlug Ryanair weitere 4,23 Euro als zusätzliche Kosten drauf. Ein Aufschlag um immerhin rund 6 Prozent.

Das Landgericht Berlin betonte, dass bei einer Buchung der Endpreis sämtliche Steuern, Flughafengebühren und sonstige Entgelte aufzeigen müsse. Die Umrechnung von britischen Pfund und Euro enthielt einen zusätzlichen Aufschlag, der jedoch in der Aufschlüsselung der Einzelpositionen nicht deutlich erschien. Die Fluggesellschaft sei jedoch dazu verpflichtet und habe aus diesem Grund gegen die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der EU verstoßen.

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