Der Bundesgerichtshof wird sich in der Zukunft mit zahlreichen Fällen zur Pflege und den Unterhaltsleistungen für Eltern auseinandersetzen müssen. Ab wann müssen Kinder wie viel für ihre pflegebedürftigen Eltern bezahlen, sollten die eigenen Mittel der betroffenen Personen nicht mehr ausreichen.

Neues „spezifisches“ Grundsatzurteil für Eltern-Unterhalt erwartet

Pflegekosten
Kinder stehen für Eltern in der Pflicht

„Die Pflege betrifft wenn dann nur die Eltern und mich selbst wohl kaum“. Eine Ansicht die in doppelter Hinsicht falsch sein kann. Auf der einen Seite sagen die Statistiken und Prognosen heute sehr „große Chancen“ voraus, selbst einmal zu einem Pflegefall zu werden und außerdem bleibt ein Pflegefall keinesfalls grundlegend eine Angelegenheit der Eltern. Steigen die Pflegekosten über die verfügbaren Mittel hinaus, dann darf man als Sohn oder Tochter getrost auf eine „freundliche Aufforderung“ zur Einkommensauskunft erwarten.

Als Kind ist man ein „Verwandter in gerader Linie“ und somit automatisch dazu verpflichtet bei Bedarf mit Unterhaltsleistungen einzuspringen, ob man will oder nicht. Eine Verweigerung stellt sich in der Regel als nur eine „temporäre Lösung“ heraus, ist aber stets mit erheblichem Ärger verbunden.

Wie bei zahlreichen anderen Gesetzen und Vorschriften auch, gibt es einen Ermessungsrahmen und Ausnahmeregeln, die jedoch keine klaren Linien und Grenzen abzeichnen. Wer entscheidet am Ende über das „Schicksal“ der betroffenen Pflegepersonen und die „Verwandten in der geraden Linie“? Weisungen innerhalb eines Ermessens bieten stets eine Fläche für Zweifel, darüber hinaus eine Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich anzufechten. Wenn es sein muss auch bis zu einem resultierenden Grundsatzurteil vom Bundesgerichtshof (BGH).

Seit dem vergangenen Mittwoch muss sich das BGH mit einem spezifischen Fall des Elternunterhalts auseinandersetzen (AZ: XII ZB 607/12), wie das Finanz- und Versicherungsportal finanzen.de berichtete. Kläger ist demnach der Sohn eines bereits verstorbenen Pflegebedürftigen. Der Gegner und gleichzeitig „Forderer“ ist die Stadt Bremen. Das Sozialamt sieht rund 9.000,- Euro Pflegekosten als eine „Vorstreckung“ an und verlangt das Geld vom vermeintlich unterhaltspflichtigen Sohn zurück.

Dreh- und Angelpunkt der Angelegenheit sind vom Sozialamt Bremen geleistete Pflegezahlungen, da die verfügbaren finanziellen Mittel vom pflegebedürftigen Vater nicht mehr ausreichten. Die Stadt Bremen stützt ihre Forderungen auf die Rechtsprechung der Unterhaltspflicht für „Verwandte in gerader Linie“. Dem BGH wird nun die Aufgabe zuteil, den individuellen Fall unter die Lupe zu nehmen und die tatsächlichen Verpflichtungen des Sohnes zu klären.

Unterhalt für pflegebedürftige Eltern wird zur Regel

9.000,- Euro sind ein erheblicher Betrag, der jedoch im Bereich Pflege eine durchaus (relativ) geringe Summe darstellt. Pflegekosten im Bereich von 1.500,- Euro pro Monat und darüber sind keinen Ausnahme sondern Standard. Sollte die Rente und / oder das Vermögen der betroffenen Pflegeperson zur Neige gehen, stehen die Kinder an vorderster Reihe, um die anfallende Differenz für den gesamten Pflegeaufwand zu begleichen. Klare Regeln zu Ausnahmen sind selbst ebenfalls nur Ausnahmen. So darf zur Anrechnung aller Vermögen und Einkünfte der unterhaltspflichtigen Person die zur Altersvorsorge angeschaffte Immobilie nicht mit einbezogen werden. Für weitere Grundsatzregeln wird voraussichtlich der BGH noch weitere individuelle Pflegefälle behandeln dürfen.

Der Pflegebereich und die daraus resultierenden Anforderungen sind ein noch relativ junges und undefiniertes Terrain. Aus dem „Bauchgefühl“ heraus sind jedoch kaum Entscheidungen des BGHs zu erwarten, die eine merkliche finanzielle Entlastung der betroffenen Kinder herbeiführen werden. Letztendlich würden die Kosten auf den Staat und somit auf den allgemeinen Steuerzahler übertragen werden.

Ob die familiäre Pflege trotz erwartetem rapiden Anstieg jemals den „Status innerhalb einer Solidargemeinschaft“ erhalten wird, darf angezweifelt werden.

Bis dato gibt es nur einen wirklichen Schutz gegen die oft überfordernden finanziellen Belastungen durch die Unterhaltsverpflichtung für pflegebedürftige Familienangehörige. Die private Pflegezusatzversicherung. Das gilt nicht nur für die Eltern, sondern auch für Söhne und Töchter. Heute noch kerngesund, aber morgen selbst Vater bzw. Mutter von eigenen Kindern und plötzlich ein Pflegefall. Die staatlichen Leistungen decken die tatsächlich anfallenden Pflegekosten kaum.

Nur wenige „legale“ Auswege aus Elternunterhalt

Der „Angriff“ auf die Renteneinkünfte und das angesparte Vermögen sind vorprogrammiert. Eine private Pflegezusatzversicherung kann ein solches Dilemma innerhalb der eigenen Familie vorbeugen. Die präventive Maßnahme kann bereits heute zahlreiche Existenzen sichern und in der Zukunft noch viel mehr, da die Pflegefälle aufgrund der höheren Lebenserwartung dramatisch ansteigen werden. Hier können Sie zur Privatpflegeversicherung die Leistungen und Kosten der zahlreichen Anbieter vergleichen.


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