Das „dritte Geschlecht“ neben Frauen und Männern existiert mit der neuen Gesetzgebung nicht nur im Personenstandsregister, sondern auch völlig vorbehaltlos bei den Unisex-Tarife in der Versicherungswirtschaft.
Ob Frau oder Mann oder „Divers“ – Kein Unterschied bei Versicherungen

Nachdem der Gesetzgeber auch formell feststellte, dass es neben Frauen und Männer auch ein „Drittes Geschlecht“ gibt, dürfen sich die betroffenen Personen anstatt „weiblich“ oder „männlich“ per Personenstandserklärung als „divers“ eintragen lassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab im Jahr 2017 die Vorgabe und der Bundestag sowie der Bundesrat haben diesen Schritt kürzlich umgesetzt.
Anlässlich dieser „Dritt-Regelung“ hebt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ausdrücklich hervor, dass dieses Zwischengeschlecht auch völlig diskriminierungsfrei bei Versicherungsverträgen gilt. Die bereits seit einigen Jahren bestehenden Unisex-Tarife treffen auch auf die dritte Geschlechtsangabe zu. Deshalb hat die Gesetzgebung keinerlei Auswirkungen auf die bereits am Markt befindlichen Angebote.
Die Unisex-Tarife sind bereits seit dem Jahr 2012 erhältlich und unterscheiden bei der Bemessung der Beiträge bzw. Tarifleistungen weder zwischen Frau und Mann, noch zwischen dem dritten Geschlecht. Wer sich auch bei einem Versicherungsabschluss als „divers“ eintragen lassen möchte, kann dies einfach tun.
Weiterhin weist der GDV darauf hin, dass bereits bestehende Verträge, die auf die Geschlechter Mann oder Frau ausgerichtet sind, jederzeit aufgelöst und im Anschluss ein neuer Unisex-Tarif gestartet werden kann. Doch vor einem solchen Schritt sollte der Versicherungsnehmer vorab prüfen, ob der neue Tarif überhaupt günstiger ausfällt, oder gar eine Verteuerung nach sich ziehen würde.
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