Die Reform der Grundsteuer ist nicht nur ein Prüfstein für die untereinander konkurrierenden Parteien, sondern auch eine innere Zerreisprobe für die SPD. Verlierer werden am Ende doch wieder die Mieter sein.

Grunsteuer soll auf die Mietpreise umgelegt werden

Immobilie
Neue Grundsteuer wird Preise antreiben

Die neue Basis für die künftige Berechnung der Grundsteuer wird voraussichtlich zu einem monströsen Bürokratie-Akt gestaltet. Der Gesetzgeber ist aufgrund Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dazu „angehalten“, spätestens im Laufe des kommenden Jahres die vermeintlich veraltete Grundsteuer-Grundlage zu reformieren. Zu den Parametern für die Grundsteuer-Ermittlung soll auch die Höhe der Miete mit einbezogen werden.

Je mehr der Besitzer einer Immobilie bzw. Grundstücks an Miete einnimmt, desto höher soll auch die Grundsteuer ausfallen. Dies wird die Mietpreise voraussichtlich noch weiter in die Höhe treiben. Dieser Mietpreisbeschleuniger ist nun Gegenstand eines Konflikts innerhalb der SPD. Maßgeblicher „Entwickler“ der neuen Grundsteuer, samt der Möglichkeit, die anfallende Steuer auf die Mieter abzuwälzen, ist der Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD). Sein Genosse und stellvertretende SPD-Vorsitzende Ralf Stegner fordert dagegen die Vermeidung einer Abhängigkeit der Mieten von der Grundsteuer. „Ich bin schon lange dafür, dass die Grundsteuer nicht länger auf die Mieten umgelegt werden darf“, so Stegner zu den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Dienstagsausgaben).

Nun steht die Umlage der Grundsteuer auf die Mietpreise auch im Konflikt mit dem Vorschlag der SPD-Chefin Andrea Nahles, die Mieten für fünf Jahre einzufrieren. Eine Mieterhöhung durch die Hintertür einer Grundsteuerreform dürfe keinesfalls zugelassen werden, so auch Stegner.

Wie auch immer die Reform der Grundsteuer aussehen mag, auf jeden Fall wird es teurer. Vornehmlich dürfte die Last verstärkt den Mietern und weniger den Besitzern aufgebürdet werden. Doch der Besitz eines Grundstücks ist unterm Strich auch nur „relativ“, da die im Grundbuch eingetragenen Rechte lediglich eine Unterstellung (Vermutung) ist. (Siehe §891 BGB).


970x250