Für die restschuldbefreiten Konsumenten gewährt die SCHUFA nun Lockerungen für einen schnelleren wirtschaftlichen Neustart. Die Eintragungen einer Restschuldbefreiung werden nur noch für 6 Monate gespeichert.

Dauer Speicherung wird sofort gekürzt

Insolvenz
SCHUFA kürzt Eintragsdauer über abgeschlossene Insolvenz

Die SCHUFA wollte die finale Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht mehr abwarten und reagierte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) sofort. Die Auskunftei will mit sofortiger Wirkung sämtliche Eintragungen über eine beendete Privatinsolvenz nach Ablauf von 6 Monaten löschen. Die bisherige Speicherdauer von drei Jahren wird somit erheblich verkürzt.

Diese Änderung seitens der SCHUFA betrifft die Konsumenten, welche nach einer Privatinsolvenz und dem Ablauf von drei Jahren für die finale Restschuldbefreiung wieder auf solidem Boden stehen wollen. Bisher war ein Neustart aufgrund der auch nach der Restschuldbefreiung noch enthaltenen Eintragungen bei der SCHUFA mindestens erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich.

Auslöser war konkreter Fall

Da die Justizmühle nicht einfach so zum Laufen beginnt und es der SCHUFA wohl zuletzt eingefallen wäre, von sich aus die Daten früher zu löschen, musste wieder ein konkreter Fall der Auslöser dafür sein. Es handelte sich um einen Selbstständigen, der nach dem Scheitern seines Geschäftes Privatinsolvenz anmeldete. Nach der erfolgten Restschuldbefreiung war er allerdings außer Stande, ein geordnetes Leben fortzusetzen. Der entsprechende SCHUFA-Eintrag verhinderte eine Kreditaufnahme, die Eröffnung eines Kontos und die Miete einer Wohnung.

Damit hebelte die SCHUFA den eigentlichen Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung aus. Dem Konsumenten soll nach seiner Befreiung von sämtlichen Schulden ein wirtschaftlicher Neustart möglich sein. Doch der Blick der Vertragspartner der SCHUFA auf die eingetragenen Daten ließen die Klappen in aller Regel wieder zufallen.

Für den Dienstag wurde das Urteil des BGH zu diesem Fall erwartet. Doch anstatt eines abschließenden Urteils gab es eine Verfahrensaussetzung mit der Begründung, das Urteil des EuGH über ähnliche Fälle abwarten zu wollen.

SCHUFA wollte Urteil nicht abwarten

Die SCHUFA folgte lt. eigener Pressemitteilung der Forderung des EuGH-Generalanwaltes, die Speicherung der Restschuldbefreiung zu verkürzen. Eine Entscheidung des Gerichts wolle man nicht abwarten. Zum Stichtag 28.03.2023 werden lt. SCHUFA nun sämtliche Einträge zu einer Restschuldbefreiung mit einer Eintragungsdauer von länger als sechs Monaten und alle damit verbundenen Schulden rückwirkend gelöscht. Die Konsumenten müssen sich um nichts kümmern, dies erfolge automatisch. Die technische Realisierung werde rund vier Wochen dauern.

Gönnerhafter Schritt

Der Kommentar des Vorstandsmitgliedes der SCHUFA, Ole Schröder, ist jedoch entlarvend: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart“.
Hierbei wird überdeckt, dass die Sicherheit in erster Linie den Vertragspartnern der SCHUFA gilt, also den Banken, den Mobilfunkanbietern, den Versandhäusern, etc. Dazu ist sich die SCHUFA offensichtlich bewusst darüber, den wirtschaftlichen Neustart bisher behindert oder gar verhindert zu haben, da der nun eingeleitete gönnerhaft wirkende Schritt den Neustart jetzt ermögliche. Nicht vergessen: Mit der SCHUFA handelt es sich um ein rein privates Unternehmen.

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