Mit der Annäherung des in der Regel „letzten Termins“ zur Kündigung und zum Wechsel der alten Kfz-Versicherung raten Verbraucherschützer insbesondere den Älteren unter den Autofahrern zu einem Vergleich der Angebote mit Berücksichtigung der Altersanrechnung und den angesammelten Schadenfreiheitsrabatten.

Alterseinstufung eliminiert oft den Schadenfreiheitsrabatt

Kfz-Versicherungen
Beiträge steigen in der Regel mit dem Alter des Versicherungskunden

Die Einteilung der Beitragshöhen zur Kfz-Versicherungen innerhalb des Bundesgebietes in Regionen ist jeher von den Versicherern praktizierte „Risiko-Mischkalkulation“. Weniger bekannt ist die Berücksichtigung des Alters des Versicherungsnehmers. In der Regel zahlen ältere Autofahrer höhere Beiträge für die Kfz-Versicherung als jüngere und dies trotz hoher Schadensfreiheitsrabatte, so die Kritik der Hamburger Verbraucherzentrale (vzhh).

Grundsätzlich profitierten vor allem ältere Fahrer von womöglich „angesammelten“ unfallfreien Jahren und den daraus resultierenden Schadensfreiheitsrabatten. Viele Versicherer rechneten deshalb bis zu 45 Jahre unfallfreies Fahren an. Dies zeige sich durchaus in der Beitragshöhe, allerdings nicht in allen Fällen. Während ein jedes Jahr Schadenfreiheit die Beiträge (theoretisch) nach unten drückt, kommt als Gegenläufer die Anrechnung des steigenden Alters des Versicherungsnehmers. Viele Kfz-Versicherer berücksichtigen das Alter bereits vor dem Erreichend es 60. Lebensjahres, so vzhh. Mit zunehmenden Alter müssen Versicherte auch mit entsprechend höheren Zuschlägen rechnen. Sollte es dann doch zu einem Schadenfall kommen, ist die Beitragsanhebung aufgrund einer teureren Schadensfreiheitsklasse durchaus spürbar.

Die Hamburger Verbraucherschützer raten daher, spätestens ab dem 60. Geburtstag die Preise der unterschiedlichen Kfz-Versicherer jährlich in Augenschein zu nehmen. Daher sei auch die Wahl zu einem Tarif mit einem Jahr Laufzeit sinnvoll. In den meisten Fällen gehen derartige Verträge nach deren Ablauf zum 31.12. automatisch um ein Jahr in die Verlängerung. Es sei denn, die Kündigung tritt spätestens zum 30.11. ein.

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