„Kinder haften für ihre Eltern“. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Pflegekosten-Fall erneut die Verpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern hervorgehoben, den Unterhaltsleistungen nachzukommen. Selbst Streit und „eisige Kälte“ innerhalb der Familie befreien direkte Verwandte vor der Unterhaltspflicht.

Entwicklung Pflegefälle: Elternpflege innerhalb der Familie wird zum Alltag

Elternpflege
Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

Mit dem Urteil zum Pflege-Prozess „Sohn gegen Bremen“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr die noch etwas verwischte Grenze zu den „Ausnahmen“ abgesteckt und gleichzeitig die Richtung für alle Familien in Deutschland vorgegeben.

Im einem aktuellen Fall urteilte der BGH zugunsten des Sozialamtes der Stadt Bremen, das vom Sohn eines inzwischen verstorbenen Mannes 9.000 Euro Pflegekosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim einforderte. Der Sohn verweigerte die Kostenerstattung, da er sich aufgrund eines Kontaktabbruches vor mehreren Jahren nicht mehr dazu verpflichtet fühlte, für seinen Vater die Elternpflege zu übernehmen.

Das Gesetz in Deutschland gibt zwar klar vor, dass die „Verwandten in gerader Linie“ untereinander unterhaltspflichtig seien – dazu gehören in erster Linie die Kinder gegenüber den Eltern – aber „schwere Verfehlungen“ die gegenseitige Verpflichtung ausschliessen. Der BGH entschied nun, dass auch der einseitige Kontaktabbruch zum eigenen Sohn keine „schwere Verfehlung“ darstellte. Der Sohn ist trotz jahrelangen „Stillschweigens“ zwischen ihm und seinem Vater zur Elternpflege verpflichtet.

Die „Ausnahme“ wurde somit erneut in engere Grenzen gedrängt und für die noch sehr zahlreichen Familien, die einen Pflegefall innerhalb ihrer Reihen als ein unwahrscheinliches Ereignis betrachten, sollte dieses aktuelle Urteil ein Alarmsignal sein. Zu Reaktionen drängten eigentlich schon erwarteten Pflegefälle in der nahen Zukunft. Die stets steigende Lebenserwartung und damit verbundene Alterung der Gesellschaft führt automatisch zu einer steigender Anzahl von Pflegebedürftigen.

Kann die betroffene Person nicht aus eigenen Mitteln – aus Renteneinkünften oder erspartem Vermögen – nicht für die Pflegekosten aufkommen, stehen die nächsten Verwandten an vorderster Reihe. Die Elternpflege wird in immer mehr Familien Einzug erhalten und dann stehen die Vermögen und Einkommen der Kinder auf der Waage. Lediglich die eigene Immobilie als Altersvorsorge darf unberücksichtigt bleiben.

Bis zum Jahr 2050 werden alleine in Deutschland rund 3 Millionen Demenzerkrankte erwartet, so rechnete es die Organisation Alzheimer’s Disease International (ADI) vor. Heute sind bereits rund 1,4 Millionen Menschen an Demenz erkrankt. Das betrifft jedoch noch nicht die potenziellen Pflegefälle aufgrund anderer Gebrechen bzw. Krankheiten.

Ein Pflegefall geht generell an die finanzielle Substanz. Die Unterschiede liegen lediglich darin, bei wem die Kassen „geplündert“ werden. Der Beitrag aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt besonders bei den schweren Pflegefällen nur eine „Nebenerscheinung“. Der große Rest muss entweder von den Rentenbezügen und / oder vom ersparten Vermögen der betroffenen Pflegeperson aufgebracht werden, oder eben vom „Nächsten in gerader Verwandtschaftslinie“.

Ein Entkommen aus der finanziellen Falle Pflege bietet jedoch die private Pflegezusatzversicherung. Diese übernimmt den Großteil oder auch die vollständigen Pflegekosten, die sonst von den Betroffenen selbst aufgebracht werden müssten. Wie im konkreten Fall beim BGH eben auch von den Kindern, selbst wenn innerhalb der Familie vor Jahren eine „eisige Kälte“ Einzug gehalten hatte. Leistungen und Beiträge einer Pflegezusatzversicherungen können hier berechnet werden.


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