Privatversicherte können für einen Teil der PKV-Beiträge Steuervorteile nutzen, mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu zweieinhalb Jahren. Steuerermäßigungen sind auch möglich für Prämien, die über die Basisleistungen hinaus gehen.
Tarifleistungen der PKV können Steuervorteilen angepasst werden

Das Privileg, in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert zu sein, bietet die zusätzlichen Vorzüge von steuerlichen Vorteilen. Die Beiträge für die PKV können bis zu einem bestimmten Anteil steuermindernd angesetzt werden. Einen Steuervorteil erwartet auch die Verbraucher mit einer Pflegeversicherungs-Police in der Schublade.
Die möglichen Steuerersparnisse sind je individuell unterschiedlich, können jedoch nach Einzelfall erheblich sein, so der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV). Trotz des zu prüfenden Einzelfalls gilt lt. PKV eine Faustformel: „Mindestens 80 Prozent der gezahlten PKV-Beiträge erkennt der Staat steuermindernd an, bei der Pflegepflichtversicherung sind es sogar 100 Prozent.“ Der Steuervorteil gilt nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für den Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder, vorausgesetzt die Versicherten haben einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag.
Eine Regelung mit der „monströs anmutenden“ Bezeichnung Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) legt die genaue Berechnung der Steuervorteile bei einer privaten Krankenversicherung fest.
Als abzugsfähig erkennt der Gesetzgeber den Teil der Beiträge an, der mit dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der sogenannten Basisversicherung vergleichbar ist. Pauschale Abschläge sind für die Tarifleistungen vorgesehen, die über das Grund-Niveau der PKV hinausgehen. Ausgeschlossen von steuerlichen Vorteilen sind demnach Tarifleistungen wie Einbettzimmer in der Klinik, Behandlungen vom Heilpraktiker sowie Mehrleistungen vom Kieferorthopäden.
Für Arbeitnehmer und Beamte gilt für „sonstige Vorsorgebeiträge“ eine Höchstgrenze von 1.900 Euro und für Selbstständige 2.800 Euro. Beide Höchstgrenzen werden bei Ehepaaren für den einzelnen Ehegatten separat angesetzt. Dieser steuerliche Vorteil für Leistungen über die sog. Grundversorgung hinaus gilt nur, wenn die Steuerminderung durch Basiskranken- und Pflegeversicherung die Höchstgrenze nicht bereits ausgeschöpft haben.
Nicht berücksichtigt werden Ausgaben des Versicherten, die im Rahmen eines Selbstbehaltes vorgenommen wurden. Der Fiskus berücksichtigt nur die tatsächlich gezahlten PKV-Prämien. Dafür sind allerdings abzugsfähig die Beiträge für Anwartschaftsversicherungen und Beitragsentlastungstarife (Basis-Tarife). Bei der Anwartschaftsversicherung erkennt der Staat 100,- Euro pro Jahr ohne Prüfung als voll abzugsfähig an. Eine detailierte Aufteilung muss erst für darüber hinaus gezahlte Beiträge erstellt werden.
Der Privatkrankenversicherte muss sich in der Regel mit der Berechnung seiner individuellen Steuererleichterung nicht selbst befassen. Die Versicherungsgesellschaften übernehmen die Berechnung der abzugsfähigen Beiträge, so der PKV. Dennoch lohne sich für zahlreiche Versicherte der genaue Blick auf die tariflichen Vereinbarung mit Hinblick auf die Steuererklärung, da z.B. die Reduzierung des Selbstbehalts auf der einen Seite zu einem höheren Beitrage führe, aber auch durch eine stärkere Steuererleichterung aufgefangen werden könne.
PKV-Beiträge lassen sich für eine Zeitspanne von maximal zweieinhalb Jahren steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt auch PKV-Beiträge als steuermindernd an, wenn diese im Voraus gezahlt wurden. In manchen Fällen kann die gesamte Steuerlast geringer ausfallen, als wenn die Beiträge immer in dem Jahr in der Steuererklärung deklariert werden, für die sie anfallen.
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