So manche Versicherer scheinen ihren Kunden zu vorschnell betrügerische Absichten zu unterstellen. Vor allem die durch die Lockdown-Verordnungen geschädigten Firmen und Haushalte stehen inzwischen schon fast unter Generalverdacht.

Versicherer müssen wenigstens ein Indiz in der Tasche haben

Justiz
Oberlandesgericht erteilte Leistungsverweigerung eine Abfuhr

Die aufgrund der mit Corona begründeten Lockdown-Verordnungen teils hart getroffenen Unternehmen und Privathaushalte könnten verstärkt zu Versicherungsbetrug motiviert sein, so die Befürchtung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Es gebe bereits Anzeichen dafür, dass Schäden vorgetäuscht wurden, um auf diesem Weg für einen gewissen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Als Beispiel nannte der GDV angebliche Einbrüche, „bei denen Saisonware wie etwa Sommerbekleidung gestohlen worden sein soll, die offenbar nicht habe verkauft werden können“. Zumindest sei die Versicherungsbranche auf derlei Fälle vorbereitet.

Die Gefahr, als Versicherter schnell in Betrugsverdacht zu geraten, scheint groß zu sein. Der Vorwurf eines vorgetäuschten Versicherungsfalls ist schnell ausgesprochen und dies gehört offenbar für so manches Versicherungsunternehmen bereits zum Standard-Repertoire. Für einen derartigen Vorwurf muss der Versicherer aber wenigstens irgendetwas stichhaltiges in den Händen halten, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig. Im konkreten Fall stellte ein Gartenbauunternehmer seine Fahrzeuge und Werkzeuge in einer Lagerhalle ab. Dessen Tor sei auch nach Verlassen abgeriegelt worden. Das obere Ende des Tores ließ bei rund 4 Meter Höhe jedoch eine Lücke mit einer Breite von rund 30 cm. Der Unternehmer stellte fest, dass Fahrzeuge und Werkzeuge gestohlen wurden. Den Schaden gab er mit 30.000 Euro an. Die benachrichtigte Diebstahl-Versicherung antwortete jedoch damit, dass der Diebstahl nur fingiert sei. Der Schadenersatz wurde verweigert.

Bereits das Landgericht Göttingen gab dem geschädigten Unternehmer Recht. Die Versicherung müsse für den Schaden aufkommen. Das Oberlandesgericht bestätigte nun dieses Urteil. Demnach reiche für die Beweisführung die Annahme aus, dass „nach der Lebenserfahrung“ mit einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ein derartiger Diebstahl möglich sei. Ein beauftragter Gutachter wies die Möglichkeit eines tatsächlichen Diebstahls dadurch nach, dass er selbst das Tor hinauf kletterte und durch die vorhandene obere Lücke schlupfte. Damit wurde auch der Verdacht bekräftigt, dass das Tor von der Innenseite geöffnet und nach Diebstahl auch wieder zur Vertuschung der Tat verriegelt wurde. Einerseits handelte der Unternehmer nicht grob fahrlässig und andererseits hätte der Versicherer mindestens nachweisen müssen, dass bereits der Einstieg in die Halle nur vorgetäuscht wurde.

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